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Allgemeine Informationen zur Entlastung für Wärmekunden durch die Dezember-Soforthilfe nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Finanzielle Kompensation:
Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, entlastungsberechtigten Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen eine finanzielle Kompensation bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zu leisten. Dies erfolgt zur Abmilderung der Folgen der aktuellen Energiepreiskrise und zur finanziellen Überbrückung von Kunden bis zur Einführung der Wärmepreisbremse.

Hierbei kann zwischen dem Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen gewählt werden.

Entlastungsberechtigte Kunden:
Entlastungsberechtigt sind alle Kunden deren Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1,5 Mio kWh beträgt, maßgeblich ist § 4 Abs. 1 EWSG

Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio kWh erhalten eine finanzielle Kompensation nur, sofern sie eine der Ausnahmevoraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 3 EWSG erfüllen.

Die entlastende staatliche Soforthilfe nach dem EWSG wird vollständig aus Mitteln des Bundes finanziert.

Höhe der Kompensation:
Die Höhe des tatsächlichen Entlastungsbetrages hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Hierzu gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden. Sind 12 Abschlagszahlungen vereinbart, beträgt die Höhe der Kompensation in der Regel 120% des Betrages, der im September 2022 an den Energieversorger als Abschlag geleistet wurde.

Das Gesetz sieht vor, dass die erfolgte Erstattung der Bundesrepublik Deutschland in der nächsten, den Monat Dezember 2022 erfassenden Abrechnung des Kunden, gesondert ausgewiesen wird.

Zur finanziellen Kompensation unserer Wärmekunden werden wir, die Stadtwerke Frankfurt (Oder) gemäß § 4 Abs. 1 EWSG auf die im Dezember 2022 fälligen Voraus- oder Abschlagszahlungen unserer Kunden verzichten.

So profitieren Sie ganz konkret von der finanziellen Kompensation im Dezember:

  • Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt, werden wir von einer Einziehung des Abschlags absehen. Die Dezember-Abbuchung wird gestoppt und von uns nicht eingereicht.
  • Veranlassen Sie die Zahlung selbstständig durch Überweisung oder haben einen Dauerauftrag eingerichtet, können Sie diesen für den Monat Dezember 2022 aussetzen.
  • Sind Sie Bar-Zahler, müssen Sie im Monat Dezember 2022 Ihren Abschlag nicht bei uns im Kundencentrum ausgleichen!

Sollte damit die finanzielle Kompensation nicht vollständig abgedeckt sein, kommt eine Zahlung in Höhe des noch offenen Erstattungsbetrags in Betracht. Als alternative und effektive Lösung bieten wir Kunden in diesem Zusammenhang gern an, zusätzlich ausstehende Kompensationsforderungen ausschließlich innerhalb der nächsten Abrechnung berücksichtigen zu dürfen.

Für die Entlastung von Mietern gilt folgendes:
Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig, die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Erforderliche Datenübermittlung:
Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass der Wärmelieferant personenbezogene Daten der Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergibt, damit dieser die Plausibilität des Erstattungsanspruchs des Lieferanten prüfen kann. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums. Weiterhin werden gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG auch Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen weitergegeben; hierzu gehören E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Kunden, dessen Postanschrift sowie die Höhe der geleisteten Abschlagszahlung des Kunden für September 2022.

Energiesparhinweis: Da die Kompensation unabhängig vom Verbrauch für den Monat Dezember 2022 erfolgt, lohnt es sich für Sie weiterhin, Energie einzusparen. Energieeinsparungen wie etwa eine Verbrauchsreduzierung wirkt sich zusätzlich kostenmindernd zur finanziellen Kompensation aus.

In jedem Haushalt lässt sich Energie sparen. Die durchgängige Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur in einem Gebäude oder Wohneinheit um 1 Grad Celsius lässt eine Einsparung i.H.v. von 6 Prozent der Heizkosten erwarten.

Weitere nützliche Tipps zum Heizen, Lüften, Kochen und Backen finden Sie in unserer Rubrik Energiespartipps unter diesem Link. Schauen Sie vorbei, es lohnt sich.

Ihre Stadtwerke Frankfurt (Oder)

Weitere detaillierte Kundeninformationen finden Sie hier: Kundeninformation nach § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Wichtige Fragen zur Dezember-Soforthilfe im Gas und Wärmebereich beantwortet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter folgendem Link:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich.pdf?__blob=publicationFile&v=8

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